Banken laufen Gefahr, dass ihnen bei wiederholter Falschberatung eine Berufung auf die kurze dreijährige Verjährungsfrist des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), deren Beginn unabhängig von der Kenntnis des Anlegers über den Anspruch erfolgt, eine Berufung auf eine bereits eingetretene Verjährung treuwidrig ist und nicht geltend gemacht werden kann. Dies hat das Landgericht Verden in einem am 19.04.2006 bekannt gewordenen Urteil (AZ 4 O 421/05) entschieden.
Der Zeitraum innerhalb dessen ein Anspruch nur geltend gemacht werden kann unterliegt der Verjährung. Bei zivilrechtlichen Ansprüchen hat man in der Regel drei Jahre nach Entstehung und Kenntnis des Anspruchs die Möglichkeit, diesen durchzusetzen (§ 195 f BGB).
Bei einer wiederholten Falschberatung eines Kreditinstituts galt diese Verjährungsfrist aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht, so daß einer Kundin auch nach fünf Jahren noch einen entsprechenden Schadenersatz zugesprochen wurde.
In dieser Sache wurde die Klägerin von ihrer Bank bei der Geldanlage falsch beraten und konnte deshalb unter den vorliegenden Umständen auch nach Ablauf der oben genannten dreijährigen Verjährungsfrist auf Schadenersatz hoffen.
Wenn die betreffende Bank den Kunden durch wiederholte Falschberatung nachweislich davon abhält, den Schadenersatz geltend zu machen, muss sie auch nach Ablauf der Verjährungsfrist den entstandenen Schaden ersetzen.
Im betreffenden Fall hatte die Klägerin 1999 bei der Bank nach einer Anlageberatung Fondsanteile in Höhe von je ca. 15.384 EUR (30.000 D-Mark) erworben. In dem Informationsgespräch erklärte ein Bankberater der Klägerin, daß auch bei hohen Kursverlusten, 80 Prozent des angelegten Betrags in jedem Fall garantiert seien. Ein anderer Mitarbeiter der Bank bestätigte diese Aussage im Frühjahr 2002. Zum Ende der Laufzeit im November 2004 wurden dann aber nur noch ca. 5.670 EUR und damit lediglich ein gutes Drittel ausgezahlt. Als die Klägerin die Differenz als Schadenersatz forderte, lehnte die Bank dies unter Hinweis auf die im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren ab. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass die Verjährungsfrist des WpHG unabhängig von der Kenntnis des Anlegers bereits mit dem Erwerb der Wertpapiere beginnt.
Diese Berufung auf die Verjährung erfolgte aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch zu Unrecht. Aufgrund der unzureichenden Beratung sei die Bank zur Zahlung des Differenzbetrages bis zu den garantierten 80 Prozent des Anlagekapitals zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie die Kundin insbesondere durch die zweite Falschberatung im Frühjahr 2002 davon abhielt, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Demnach könne sich die Bank in diesem Fall nicht auf die Verjährung berufen.
Rechtsanwalt Ulrich Schorn
Lietzenburger Straße 99
10707 Berlin
Tel.: 030 / 411 09 666
Fax.: 030 / 417 18 694
web: http://www.rechtsanwalt-steuerrecht-berlin.de
e-mail: [info@ rechtsanwalt-steuerrecht-berlin.de->info@ rechtsanwalt-steuerrecht-berlin.de]