Unter der Sehschärfenbestimmung nach DIN 58220 versteht man einen allgemeinen Sehtest nach den Sehschärfebestimmungen G 25, G26 und G37, welcher mit einer Landoltringenauswahl aus der Normreihe durchgeführt werden kann. Für den Test werden 0,2 – 0,32 – 0,4 – 0,5 – 0,63 – 0,8 – 1,0 vorgeschlagen. Von je 5 Landoltringen sind zwei unterschiedliche Sätze vorgesehen.

Von 5 Landoltringen müssen 3 Landoltringen als richtig erkannt werden, damit die Visusstufe erreicht wird. 10 Sekunden lang kann jeder Landoltring vorgeführt werden. Der Sehtest für den strassenverkehrsbezogenen Teil wird mit kompakten Einblickgeräten monokular und binokular durchgeführt. Landoltringen mit einem Übungssatz von 0,32 je aus zwei Geraden und zwei schrägen Richtungen sowie zwei unterschiedlichen Sätzen von je 10 Landoltringen mit allen 8 möglichen Stellungen oder Sehzeichen mit zwei anderen Sätzen, die nach DIN EN SO 8597 an den Landoltring angeschlossen werden, sind vorgeschrieben. Hier müssen von 10 angebotenen Landoltringen 6 richtige einer Visusstrufe erkannt werden, hierunter fallen auch 3 schräge Stellungen und 3 gerade Stellungen. Die Landoltringe werden je mit 1 Zeichen pro Sekunde gelesen. Die Einblickschreibe des Gerätes und die Brille des Prüflings darf vor und während der Prüfung nicht verschmutzt oder beschlagen sein.

Ein Augenarzt darf die gutachterliche Sehschärfenbemessung nach Teil 3 der DIN 58220 durchführen, so dass er kein Sehtestgerät benötigt. So muss sich der Patient erst einmal an die Raumbeleuchtung gewöhnen, einen mögliche Blendung (durch Ophtalmoskopie) oder während des Tests durch Spiegelungen muss vermieden werden. Beim Gutachten muss jedes Auge einzeln, beidäugig offen und ohne Korrektur dokumentiert werden, ebenso wie die Prüfentfernungen.

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